• Arbeitsunfälle (3)
    Kapitel VII des zehnten Abschnitts „Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz“ des Arbeitsgesetzbuchs, im Folgenden „Arbeitsgesetzbuch“ genannt, trägt den Titel „Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“. Dennoch enthält das Arbeitsgesetzbuch keine Definition eines Arbeitsunfalls. Die derzeit gültige Definition eines Arbeitsunfalls ist im Gesetz vom 30. Oktober 2002 über die Sozialversicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, im Folgenden Unfallgesetz genannt, enthalten.
  • Nach-Unfall-Team – Ernennung und Zusammensetzung (5)
    Die Umstände und Ursachen des Unfalls werden durch das vom Arbeitgeber eingesetzte Nachunfallteam ermittelt (§ 4 der Verordnung des Ministerrats vom 1. Juli 2009 über die Feststellung der Umstände und Ursachen von Arbeitsunfällen).
  • Rechtliche Zweifel (7)
    Die gesetzliche Definition eines Arbeitsunfalls umfasst die Begriffe: Plötzlichkeit des Unfallereignisses, äußere Ursache des Unfallereignisses, das zu Verletzungen oder Tod führt, Zusammenhang mit der Arbeit. Aufgrund der fehlenden rechtlichen Definition dieser Begriffe waren die Auslegungsrichtungen in diesem Bereich – vor allem in der Gerichtsrechtsprechung – nicht immer einheitlich.
  • Zusammenhang mit der Arbeit in der Rechtswissenschaft (12)
    Der Zusammenhang zwischen Unfall und Arbeit ist im Hinblick auf die Einheit von Ort und Zeit der Arbeit, Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertragsverhältnis und dem Unfallereignis zu betrachten.
  • Unfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeit (14)
    Bei einem Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit gemäß Art. 57b. Gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 über Renten und Renten der Sozialversicherungskasse gilt als plötzliches, durch eine äußere Ursache verursachtes Ereignis, das auf dem Weg zum oder vom Arbeitsort oder einer anderen Tätigkeit, die eine Invalidenversicherung darstellt, eingetreten ist ein plötzliches Ereignis, wenn diese Route die kürzeste war und nicht unterbrochen wurde. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich der Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit ereignet hat, auch wenn der Weg unterbrochen war, wenn die Unterbrechung durch das Leben gerechtfertigt war und ihre Dauer das Maß der Notwendigkeit nicht überschritt und wenn der Weg nicht der Fall war Der kürzeste Weg war für die versicherte Person aus Kommunikationsgründen der bequemste.

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