• Vertragliches Verbot der Nebenbeschäftigung nach der Novelle des Arbeitsgesetzbuches
    Die Zulässigkeit eines vertraglichen Verbots oder einer anderen Beschränkung der Ausübung einer Nebenbeschäftigung durch einen Arbeitnehmer, die nicht im Wettbewerb mit dem Arbeitgeber steht, erfordert eine erneute Prüfung nach der Änderung des Arbeitsgesetzbuchs, die durch das Gesetz vom 9. März 2023 zur Änderung des Arbeitsgesetzbuchs eingeführt wurde Gesetzbuch und zur Änderung einiger anderer Gesetze (GBl. Pos. 641), dem das Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union vorausging (ABl. L 186, S. 105) Inhalt der neu eingeführten Bestimmung des Art. 261 des Arbeitsgesetzbuches führt nicht zu klaren Schlussfolgerungen, was den Rückgriff auf nichtsprachliche Auslegungsmethoden erforderlich macht. Aufgrund seiner Ergebnisse hat der Gesetzgeber die Befugnis der Parteien zum Abschluss einer Nebenbeschäftigungsverbotsvereinbarung ausgeschlossen, was nach Ansicht des Autors eine übermäßige Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Arbeitsverhältnisses darstellt.
  • Kündigung wegen höherer Gewalt
    Zu den Bestimmungen, die durch die diesjährige Novelle zum Arbeitsgesetzbuch hinzugefügt wurden, gehört eine Regelung zur Entlassung vom Arbeitsplatz aufgrund höherer Gewalt. Der Autor analysiert diese Regelung und konzentriert sich dabei insbesondere auf die Voraussetzungen und Grundsätze der Gewährung dieser Ausnahme sowie deren Geltungsbereich. Es weist auch auf Fehler des Gesetzgebers hin, die sich auf die Anwendung der neuen Bestimmung auswirken können.
  • Nicht alle Elternrechte für Polizeibeamte
    Mit der Novelle vom 9. März 2023 des Arbeitsgesetzbuchs und einiger anderer Gesetze (polnisches Gesetzblatt von 2023, Pos. 641) wurden wesentliche Änderungen im Umfang der Elternrechte nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für uniformierte Dienstbeamte und Berufssoldaten eingeführt . Der Artikel analysiert neue Regelungen zum Elternrecht von Polizeibeamten. Nicht alle elterlichen Rechte, die Arbeitnehmern zustehen, gelten auch für Polizeibeamte. Das Polizeigesetz schließt ausdrücklich die Möglichkeit der Inanspruchnahme der verkürzten Dienstzeit während der Zeit aus, in der ein Polizeibeamter berechtigt ist, ihm Elternurlaub zu gewähren (Artikel 1867 des Arbeitsgesetzbuchs) und eine flexible Dienstgestaltung zu beantragen (Artikel 1881 des Arbeitsgesetzbuchs). der Strafprozessordnung). Darüber hinaus ergeben sich Einschränkungen aus anderen Bestimmungen des Polizeigesetzes, die die Möglichkeit der Anwendung einiger Regelungen des Arbeitsgesetzbuches im Rahmen des Elternrechts beeinträchtigen, z.B. gleichzeitige Inanspruchnahme der Elternzeit durch die Eltern.
  • Bewertung des beruflichen Risikos an einem Remote-Arbeitsplatz im Lichte der Änderungen des Arbeitsgesetzbuchs
    Der Artikel befasst sich mit den Fragen der Regelungen zur Bewertung des Berufsrisikos bei Fernarbeit und gelegentlicher Fernarbeit im Zusammenhang mit der Novelle des Arbeitsgesetzbuchs. Die Studie stellt theoretische und praktische Aspekte der Gefahrenerkennung und beruflichen Risikobewertung im Zusammenhang mit Fernarbeit vor.
  • Schutzrechte für ukrainische Staatsbürger, die nach dem 24. Februar 2022 in Polen leben (Teil II)
    Der zweite Teil des Artikels ist der Analyse spezifischer normativer Lösungen gewidmet, die kürzlich in das polnische Rechtssystem eingeführt wurden, um den polnischen Behörden die soziale Unterstützung von Kriegsflüchtlingen aus dem Gebiet der Ukraine zu ermöglichen.
  • Das Verfahren zum Entzug der A1-Bescheinigung und zur rückwirkenden Aufnahme eines entsandten Arbeitnehmers in das Sozialversicherungssystem des Landes, in dem die Arbeit ausgeführt wird
    Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besagt, dass dem Entzug des A1-Zertifikats durch ZUS eine Vereinbarung mit der Einrichtung des Arbeitsortes vorausgehen muss, um rückwirkend den einschlägigen Rechtsvorschriften zu unterliegen. In diesem Zusammenhang wird in der Studie das Verfahren zum Entzug der A1-Bescheinigung sowie die Frage der Einigung der beteiligten Institutionen auf die anwendbare Gesetzgebung und der nachträglichen Einbeziehung des entsandten Arbeitnehmers, dem die A1-Bescheinigung entzogen wurde, in das entsprechende System erörtert. Vor diesem Hintergrund wird auch das Problem des Schutzes eines entsandten Arbeitnehmers vor den Auswirkungen einer nachträglichen Überprüfung der Rechtsvorschriften dargestellt, wenn keine Abweichungen von der geltenden Rechtsvorschrift vorliegen und daher keine Notwendigkeit besteht, eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.
  • Ist es notwendig, den Beruf des Psychotherapeuten zu institutionalisieren?
    Die im Artikel vorgestellten Überlegungen betreffen die Regulierung des Psychotherapeutenberufs. Diese Frage wurde in erster Linie analysiert, um den rechtlichen Status des angegebenen Berufs de lege lata zu bestimmen. Die Ergebnisse bestätigten, dass es in diesem Bereich keine Vorschriften gibt. Das Ergebnis war ein Versuch zu beurteilen, ob dieser Beruf möglicherweise die Determinanten eines freien Berufs erfüllen könnte und wie sich dieser Beruf von den Berufen eines Psychiaters und eines Psychologen unterscheidet. Der Autor analysiert außerdem die Frage der Berufsfreiheit und die rechtlichen Möglichkeiten der Einschränkung dieser Freiheit – unter Würdigung der inhaltlich dargestellten Regelung. Der Artikel beschreibt auch eine empirische Studie, die zeigt, dass die überwiegende Mehrheit der Personen, die den Beruf des Psychotherapeuten ausüben und an der Studie teilgenommen haben, die Frage, ob polnische Psychotherapeuten eine gesetzliche Regelung dieses Berufs benötigen, positiv beantwortet haben. Als Ergebnis der Analyse wurde die Notwendigkeit einer Institutionalisierung des Berufs des Psychotherapeuten bestätigt und de lege ferenda-Schlussfolgerungen hinsichtlich der möglichen Vorgehensweise des Gesetzgebers und der Bereiche formuliert, die bei der Ausarbeitung eines Gesetzes zur Regelung seiner Funktionsweise berücksichtigt werden sollten Beruf.
  • „Gründererleichterung“ (Art. 18 Abs. 1 Unternehmerrechte) – Einhaltungsregeln
    In der Studie wird die für die Praxis wichtige Position des Obersten Gerichtshofs zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für die Dauer von 6 Monaten ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit erörtert. Der Oberste Gerichtshof präzisierte die Regeln für die Berechnung der 60-Monats-Frist gemäß Art. 18 Abs. 1 Die Rechte des Unternehmers, die sogenannte „Gründerentlastung“.

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